Satzung der Betreuten Grundschule Hammer e.V.
Vereinssatzung
Betreute Grundschule Hammer
§1 – Name und Sitz
(I) Der Verein führt den Namen „Betreute Grundschule Hammer e. V.“ und hat seinen Sitz in Kiel.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel – 5 VR 4068 KI – eingetragen.
(II) Das Geschäftsjahr läuft – angepasst an das Schuljahr – jeweils vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres.
§2 – Zweck
(I) Zwecke des Vereins sind die Betreuung, Bildung und Förderung von Grundschulkindern, unabhängig von Herkunft, Geschlechtsidentität, Religion oder sozialem Status.
(II) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
(III) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(IV) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 – Mitgliedschaft
(I) Mitglied kann jede voll geschäftsfähige Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(II) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung in Textform. Ein Anspruch auf Aufnahme im Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
(III) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod des Mitgliedes,
2. Kündigung bis zum 31.05. eines Jahres zum Schluss eines Schuljahres (31.07.) in Textform zu Händen des Vorstandes,
3. Schulwechsel der betreuten Kinder oder
4. Ausschluss durch den Vorstand
(IV) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aufgrund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses möglich, wenn ein Mitglied
1. mit der Zahlung des Vereinsbeitrages 3 Monate in Verzug ist.
2. fortgesetzt gegen die Vereinsinteressen und/oder satzungsgemäße Bestimmungen verstößt.
(V) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Eine Rückgewähr von Spenden oder Sacheinlagen sowie eine Entschädigung für im Rahmen des Vereinslebens erbrachte sonstige Leistungen ist ebenso ausgeschlossen wie ein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. Das sich in den Händen des ausgeschiedenen Mitgliedes befindliche Eigentum des Vereins wie Schriftgut, Verwaltungsunterlagen und Ausrüstung, muss dem Verein
unverzüglich zurückgegeben werden. Soweit Mitglieder mit Ämtern und Aufgaben betraut waren, sind sie verpflichtet, mit der Übergabe Rechenschaft abzulegen.
§4 – Beiträge und Finanzierung
(I) Der Verein finanziert sich durch Vereinsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.
(II) Zur Deckung der Kosten der Betreuten Grundschule Hammer werden Betreuungsbeiträge sowie ein Essensgeld erhoben. Des Weiteren erhält der Verein Förderungen durch die Stadt Kiel und das Land Schleswig-Holstein.
(III) Die Beiträge werden durch eine separate Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
I Die festgesetzten Betreuungsbeiträge sowie das Essensgeld werden bis zum 3. Werktag eines jeden Monats und der Vereinsbeitrag zum 1. Oktober eines jeden Jahres erhoben. Die Beiträge sind grundsätzlich im Lastschriftverfahren zu entrichten. Ausnahmen hiervon beschließt der Vorstand.
(IV) Die Beiträge, Geld- und Sachspenden sowie sonstige Zuwendungen auf freiwilliger Basis an den Verein dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins Verwendung finden.
§5 – Begründung und Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses
(I) Das Betreuungsverhältnis wird durch einen schriftlichen Vertrag geschlossen.
(II) Ein Rechtsanspruch auf Betreuung besteht nicht.
(III) Der Vorstand kann die Vergabe der Betreuungsplätze an die pädagogische Leitung delegieren. Die Vergabe der Betreuungsplätze orientiert sich zunächst an den Vergaberichtlinien der Uwe-Jens-Lornsen-Schule, nachfolgend an sozialen Kriterien und Anmeldedatum.
§6 – Organe des Vereines
(I) Organe des Vereins sind
1. der Vorstand.
2. die Mitgliederversammlung.
(II) Die Organe des Vereins und ihre Gremien können auch online tagen.
§7 – Der Vorstand
(I) Der Vorstand besteht aus 3 vertretungsberechtigten Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte den:die Vorsitzende:n, den:die 2. Vorsitzende:n und den:die Kassenwart:in.
(II) Der Vorstand kann um bis zu 2 Mitglieder als Beisitzer erweitert werden. Diese werden ebenfalls auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(III) Kann die Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig einberufen werden, so verlängert sich die Amtszeit des Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung, jedoch nicht länger als um ein halbes Jahr.
(IV) Die Wahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes, kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden, sofern ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein wichtiger Grund ist eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur Ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(V) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder mehrere Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus, ist innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Nachwahl einzuberufen. Sofern mindestens ein Vorstandsmitglied im Amt bleibt, endet die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitgliedes oder der nachgewählten Vorstandsmitglieder mit dem Ablauf der Amtszeit der restlichen Vorstandsmitglieder. Scheiden alle Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus, endet die Amtszeit der nachgewählten Mitglieder mit Wahl des Vertretungsvorstands in der folgenden Mitgliederversammlung.
(VI) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes kommen mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder zustande. Die Beschlussfassung kann auch im sogenannten Umlaufverfahren erfolgen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vertretungsvorstandes vertreten.
(VII) Vorstandssitzungen haben mindestens vierteljährlich stattzufinden und sind von der/dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu leiten. Hierüber ist ein vorstandsinternes Protokoll zu führen, das innerhalb eines Monats den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.
(VIII)Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch die Vereinssatzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Insbesondere obliegen dem Vorstand folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
2. Erstellung eines Jahresberichts sowie der Jahresrechnung, jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr,
3. Abschluss von Betreuungsverträgen,
4. Personalangelegenheiten,
5. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
6. Führung der laufenden Vereinsgeschäfte,
7. Kassen- und Belegführung
Der Vorstand kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Aufgaben und Vollmachten übertragen. Dies muss in Textform geschehen.
(IX) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand ggf. Beiräte oder Ausschüsse bilden.
(X) Mitglieder des Vorstandes haften nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
§8 – Die Mitgliederversammlung
(I) Der:die Vorsitzende des Vereins hat mindestens einmal jährlich in den ersten sechs Wochen eines neuen Schuljahres eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die vorgesehene Tagesordnung muss aus der Einladung ersichtlich sein.
(II) Außerordentliche Mitgliederversammlungen
1. sind vom vertretungsberechtigten Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks verlangt oder
2. können vom vertretungsberechtigten Vorstand einberufen werden.
(III) Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von 14 Tagen in Textform auszusprechen. Bei Satzungsänderungen und Anträgen zur Beschlussfassung muss der Text im Wortlaut benannt werden.
(IV) Die Leitung in der Mitgliederversammlung hat der:die Vorsitzende oder ein anderes von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied. Bei Verhinderung aller Vorstandsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung als ersten Akt den:die Versammlungsleiter:in. Diese:r bestimmt eine:n Protokollführer:in.
(V) Das Protokoll, das den wesentlichen Inhalt der behandelten Tagesordnungspunkte, jeden Antrag und das diesbezügliche Abstimmungsergebnis enthalten muss, ist von dem:der Versammlungsleiter:in und dem:der Protokollführer:in zu unterzeichnen und binnen eines Monats nach der Sitzung in Textform bekannt zu machen. Widersprüche gegen die Richtigkeit des Versammlungsprotokolls können nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe eingelegt werden.
(VI) Die Mitgliederversammlung hat die ihr von dieser Satzung zugewiesen Aufgaben zu erfüllen:
1. Genehmigung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung
2. Entgegennahme der Protokolle der Mitgliederversammlung
3. Entgegennahme des Berichtes der pädagogischen Leitung
4. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes
5. Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder
6. Wahl oder Bestätigung des Vorstandes,
7. Wahl von zwei Kassenprüfer:innen
8. Abberufung des Vorstandes
9. Festsetzung von Beiträgen nach § 4 für das laufende Geschäftsjahr jeweils auf Vorschlag des Vorstandes.
(VII) Stimmberechtigt sind die Vereinsmitglieder. Sie haben eine Stimme. Eine Vertretung durch eine andere Person, die nicht bereits stimmberechtigt ist, ist möglich, wenn der Vorstand in Textform bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung darüber informiert wird. Bei in der Einladung aufgeführten Tagesordnungspunkten zu Beitrags- und/oder Satzungsänderungen ist eine vorherige Stimmabgabe in Textform an den Vorstand möglich.
(VIII)Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig.
(IX) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder Satzung anderes vorschreiben, d.h. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(X) Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bevorzugt werden die Abstimmungen offen durchgeführt.
§9 – Satzungsänderung, Auflösung
(I) Änderungen der Satzung und des Vereinszweckes sowie Umwandlungen können nur beschlossen werden, wenn dies unter Angabe der beabsichtigten Änderung auf der Tagesordnung, die mit der Einladung versandt wurde, vorgesehen war. Satzungsänderungen oder -ergänzungen, die auf einer Auflage des zuständigen Amtsgerichts, der Finanzverwaltung oder den Vorgaben vom Land und der Kommune beruhen, kann der Vorstand selbstständig vornehmen.
(II) Die Satzungsänderung gilt mit vollzogenem Beschluss der Mitgliederversammlung.
(III) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur erfolgen, soweit die Steuerbegünstigung im Sinne der Abgabenordnung (AO) sichergestellt ist; es ist daher zuvor die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes zur beabsichtigten Zweckänderung vom Vorstand einzuholen.
§10 – Auflösung des Vereins
(I) Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist von der Auflösungsversammlung ein Beschluss über das nach der Liquidation verbleibende Vermögen zu fassen. Dieses soll an eine andere gemeinnützige Körperschaft übertragen werden, die damit, die nach § 2 aufgeführten, satzungsgemäßen Zwecke der Betreuten Grundschule Hammer e. V., verfolgt und das Restvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung verwendet.
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14.10.2025 beschlossen und am 05.02.2020 beim Amtsgericht eingetragen.