Satzung der Betreuten Grundschule Hammer e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

(1)          Der Verein führt den Namen „Betreute Grundschule Hammer e. V.“ und hat seinen Sitz in Kiel.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel – 5 VR 4068 KI – eingetragen.

(2)        Das Geschäftsjahr läuft – angepasst an das jeweilige Schuljahr – jeweils vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres.

§ 2 Zweck

(1)     Der Verein sieht seine Aufgaben in der Betreuung und Förderung von Grundschulkinder unter Berücksichtigung der kulturellen Herkunft. Hierzu werden geeignete Betreuungskräfte angestellt.

(2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(3)     Er ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

          Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)    Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern sowie fördernden Mitgliedern.

(2)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die seine Ziele unterstützt und zur aktiven Mitarbeit bereit ist (ordentliches Mitglied) bzw. durch Hingabe von Geld- und Sachmittel das Anliegen in erheblichem Umfang fördert (förderndes Mitglied); Fördermitglieder können auch juristische Personen sein.

(3)    Die Mitglieder verpflichten sich, zur Förderung der Aufgaben des Vereins nach ihren Kräften beizutragen und die Satzung zu befolgen. Jedes Mitglied erhält zu diesem Zweck ein Satzungsexemplar. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(4)    Nur ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Fördermitglieder haben kein Wahlrecht.

(5)    Die Tätigkeit des Vorstands und der sonstigen Mitglieder erfolgt ehrenamtlich.

(6)    Die Mitgliedschaft endet

a)   mit dem Tod des Mitglieds, dem der Verlust der Rechtsfähigkeit bei einer juristischen Person gleichsteht,

b)   durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis durch den Vorstand, wenn ein Mitglied 3 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht ausgleicht oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat,

c)   durch Austritt, der ohne Angabe von Gründen bis zum 31.05. eines Jahres zum Schluss eines Schuljahres (31.07.) schriftlich zu Händen des Vorstands zu erklären ist.

d)   durch Austritt, der binnen eines Monats

- nach einer Beitragserhöhung um 20% oder mehr,

- beim   Schulwechsel eines betreuten Kindes,

- nach einer Änderung des Vereinszwecks oder

- nach einer Kündigung eines Betreuungsvertrages.

schriftlich bis zum 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des Übernächsten Monats erklärt werden,

e)    bei Störung des Vereinsfriedens oder vereinsschädigendem Verhalten eines Mitglieds (bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder satzungsgemäß entstandene Ordnungen und Beschlüssen oder die Interessen des Vereins) durch Ausschluss aus dem Verein mit sofortiger Wirkung über den der Vorstand einstimmig entscheidet.

(7)      Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

        Eine Rückgewähr von Spenden oder Sacheinlagen sowie eine Entschädigung für im Rahmen des Vereinslebens erbrachte sonstige Leistungen ist ebenso ausgeschlossen wie ein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

          Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. Das sich in den Händen des ausgeschiedenen Mitgliedes befindliche Eigentum des Vereins wie Schriftgut, Verwaltungsunterlagen und Ausrüstung, muss dem Verein unverzüglich zurückgegeben werden. Soweit Mitglieder mit Ämtern und Aufgaben betraut waren, sind sie verpflichtet, mit der Übergabe Rechenschaft abzulegen.

§ 4 Mittel, Mitgliedsbeiträge, Betreuungsbeiträge

(1)   Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgabe erhält der Verein durch

·     Mitgliedsbeiträge,

·     Betreuungsbeiträge,

·     Geld- und Sachspenden und

·     sonstige Zuwendungen.

(2)    Der Eintritt in den Verein verpflichtet die Mitglieder zur Zahlungen eines Mitgliedsbeitrages in der festgelegten Höhe. Die Höhe und die Fälligkeit der zu zahlenden Mitgliedsbeiträge wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3)   Die Eltern der in der Betreuungsmaßnahme aufgenommenen Kinder haben zusätzlich zu dem Mitgliedsbeitrag einen Betreuungsbeitrag an den Verein zu zahlen. Die Höhe des zu zahlenden Betreuungsbeitrags sowie eventuelle Ermäßigungsmöglichkeiten werden durch eine gesonderte, von der Mitgliederversammlung zu beschließende Betreuungsbeitragsordnung geregelt.

(4)     Der monatlich zu zahlende Betreuungsbeitrag ist bis zum 3. Werktag eines Monats an den Verein zu zahlen. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Betreuungsbeiträge hat grundsätzlich bargeldlos zu erfolgen.

(5)     Die Beiträge, Geld- und Sachspenden sowie sonstige Zuwendungen auf freiwilliger Basis an den Verein dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins Verwendung finden.

§ 5 Begründung und Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses

(1)    Der Verein, vertreten durch den Vorstand, kann im Rahmen der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Kapazität mit ordentlichen Mitgliedern einen Vertrag zur Betreuung eines Schulkindes der Uwe-Jens-Lornsen-Schule (Betreuungsvertrag) abschließen. Der Standardvertrag muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Ein Rechtsanspruch auf ein Betreuungsverhältnis besteht nicht.Von der Aufnahmekapazität kann geringfügig individuell je nach Bedarf und Situation in enger Abstimmung zwischen Vorstand und Leitung abgewichen werden.

(2)    Wenn mehr Kinder angemeldet werden als Plätze vorhanden sind, werden Geschwisterkinder von bereits betreuten Kindern bevorzugt aufgenommen. Die weiteren Plätze werden in der Reihenfolge der Anmeldungen vergeben. Hiervon kann aus sozialen Gründen abgewichen werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1)    Vorstand besteht aus

a)   dem/der Vorsitzenden

b)   dem/der 2. Vorsitzenden

c)   dem/der Kassenwart/in

d)   bis zu 2 Beisitzern

Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern a) bis c).

(2)     Die Mitglieder des Vertretungsvorstandes werden auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Amtszeit der Beisitzer endet mit dem Ablauf der Amtszeit des Vertretungsvorstands.

(3)      Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand weiter im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.

(4)    Scheidet ein Vorstandsmitglied oder mehrere Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus, ist innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Nachwahl einzuberufen.

       Sofern mindestens ein Vorstandsmitglied im Amt bleibt, endet die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitgliedes oder der nachgewählten Vorstandsmitglieder mit dem Ablauf des weiteren Vorstandsmitgliedes oder der weiteren Vorstandsmitglieder.

          Scheiden alle Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus, endet die Amtszeit der nachgewählten Mitglieder mit Wahl des Vertretungsvorstands in der folgenden Jahreshauptversammlung.

(5)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vertretungsvorstandes vertreten.

(6)    Vorstandssitzungen haben mindestens vierteljährlich stattzufinden und sind von der/dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu leiten. Hierüber ist ein vorstandsinternes Protokoll zu führen, das innerhalb eines Monats den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.

(7)   Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch die Vereinssatzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

          Insbesondere obliegen dem Vorstand folgende Aufgaben:

a)      Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

b)  Erstellung eines Jahresberichts sowie der Jahresrechnung, jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr,

c)      Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,

d)      Abschluss von Betreuungsbeiträgen,

e)    Personalangelegenheiten, insbesondere der Personaleinstellung in Anlehnung an die geltenden Tarife

f)       Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

g)      Führung der laufenden Vereinsgeschäfte,

h)      Kassen- und Belegführung

Der Vorstand kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Aufgaben und Vollmachten übertragen. Dies muss schriftlich geschehen.

(8)         Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand ggf. Beiräte oder Ausschüsse bilden.

(9)         Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(10)    Beschlüsse und Wahlen erfolgen in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(11)      Mitglieder des Vorstandes haften nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)    Der/die Vorsitzende des Vereins hat mindestens einmal jährlich in den ersten sechs Wochen eines neuen Schuljahres eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshaupt-Versammlung) einzuberufen. Die vorgesehene Tagesordnung soll aus der Einladung ersichtlich sein.

(2)    Auf der Jahreshauptversammlung sind folgende Tagesordnungspunkte regelmäßig Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung:

a)      Eröffnung der Mitgliederversammlung,

b)      Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,

c)      Feststellung der Beschlussfähigkeit,

d)      Bekanntgabe der Tagesordnung,

e)      Geschäftsbericht des Vorstandes,

f)       Bericht des Kassenwarts,

g)      Entlastung des Kassenwarts,

h)      Entlastung der weiteren Vorstandsmitglieder,

i)        Vorstandswahl,

j)        Wahl der Kassenprüfer (2).

(3)   Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe von einem Mitglied des Vertretungsvorstandes verlangt.

(4)    Einladungen für Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von 14 Tagen per Aushang in der Betreuten Grundschule auszusprechen; auf Wunsch erfolgt die Einladung zusätzlich per Email und/oder gegen Kostenerstattung per Post. Bai Satzungsänderungen und Anträgen zur Beschlussfassung muss der Text im Wortlaut benannt werden.

(5)      Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem

          Versammlungstermin einem Mitglied des Vertretungsvorstands zu übermitteln.

(6)     Die Leitung in der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende oder ein anderes von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied. Bei Verhinderung aller Vorstandsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung als ersten Akt den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(7)    Das Protokoll, das den wesentlichen Inhalt der behandelten Gegenstände, jeden Antrag und das diesbezügliche Abstimmungsergebnis enthalten muss, ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführen zu unterzeichnen und binnen eines Monats nach der Sitzung analog den Einladungen bekannt zu machen. Widersprüche gegen die Richtigkeit des Versammlungsprotokolls können nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe eingelegt werden. Das Protokoll soll in der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden; erfolgt kein Widerspruch gilt es als genehmigt.

(8)       Die Mitgliederversammlung hat die ihr von dieser Satzung zugewiesen Aufgaben zu erfüllen:

a)        Bestimmung der Grundlinien der Tätigkeit des Vereins,

b)        Entgegennahme des Berichts eines Kassenprüfers,

c)        Genehmigung des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes,

d)        Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder,

e)        Wahl oder Bestätigung des Vorstandes und dessen Vorsitzende/n,

f)         Wahl der Kassenprüfer,

g)        Abberufung des Vorstandes,

h)        Festsetzung von Beiträgen nach § 4 und Umlagen für das laufende Geschäftsjahr jeweils auf Vorschlag des Vorstandes bzw. Erlass einer Betreuungsbeitragsordnung und mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Kommt diese Mehrheit nicht zustande,  so ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit verkürzter Ladungsfrist von 7 Tagen einzuberufen; diese Mitgliederversammlung ist unabhängig vor der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheiden, d.h. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen. In diesem Einberufungsschreiben sind die Beiträge in der bisherigen Höhe und in der beabsichtigten Höhe zu beziffern.

i)          Festsetzung der Aufnahmekapazität

(9)      Stimmberechtigt sind die ordentlichen Vereinsmitglieder; sie haben eine Stimme; eine Vertretung durch eine andere, Person, die nicht bereits stimmberechtigt ist, ist möglich. Bei in der Einladung aufgeführten Tagesordnungspunkten zu Beitrags- und/oder Satzungsänderungen ist eine vorherige schriftliche Stimmabgabe an den Vertretungsvorstand möglich.

(10)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mind. ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist.

(11)    Sollte eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig sein, so ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit verkürzter Ladungsfrist von 7 Tagen einzuberufen; diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. In dem Einladungsschreiben ist die Tagesordnung, soweit noch nicht erledigt, erneut bekannt zu geben.

(12)     Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder Satzung anderes vorschreiben, d.h. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(13)   Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

§ 9 Satzungsänderung, Auflösung

(1)       Änderungen der Satzung und des Vereinszweckes sowie Umwandlungen können nur beschlossen werden, wenn dies unter Angabe der beabsichtigten Änderung auf der Tagesordnung, die mit der Einberufung versandt wurde, vorgesehen war und mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen eine weitereMitgliederversammlung mit verkürzter Ladungsfrist von 7 Tagen einzuberufen; diese Mitgliederversammlung ist unabhängig vor der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheiden, d.h. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen.

(2)      Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur erfolgen, soweit die Steuerbegünstigung im Sinne der AO sichergestellt ist; es ist daher zuvor die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes zur beabsichtigten Zweckänderung vom Vorstand einzuholen.

(3)    Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist von der Auflösungsversammlung ein Beschluss über das nach der Liquidation verbleibende Vermögen zu fassen. Dieses soll an eine andere gemeinnützige Körperschaft übertragen werden, die damit die nach § 2 aufgeführten, satzungsgemäßen Zwecke der Betreuten Grundschule Hammer e. V. verfolgt und das Restvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung verwendet.

 

 

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24.09.2019 beschlossen und am -------------------------beim Amtsgericht eingetragen.